Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V.
Leipzig, 02.07.2003
Beitragsordnung gültig ab 01.10.2003
Die neue Beitragsordnung wurde im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 02.07.2003 durch die Mehrheit beschlossen.
1. Aufnahmegebühr: 15,00 Euro
2. Mitgliedsbeiträge: bei Jahreszahlung im Oktober mit 3 % Rabatt
Auf Antrag halbjährliche und vierteljährliche Zahlweise.
Mitglieder mit über 2 TE Wasser- oder Landtraining pro Woche entrichten einen
gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Maßgebend für den Beitrag sind nicht die TE, die
durch die Sportler wahrgenommen werden, sondern die TE, welche die
Trainingsgruppe anbietet.
| Kinder, Azubis,Studenten | Rentner, Erwachsene | Elternbeitrag 1.Elternteil | Elternbeitrag 2.Elternteil | |
| bis 2 TE | 120 € | 144 € | 120 € | 60 € |
| ab 3 TE | 156 € | 180 € | 156 € | 108 € |
| ab 5 TE | 192 € | 240 € | ||
| Tätige Übungsleiter | 72 € | 80 € |
Ruhende Mitglieder zahlen 12,00 € pro Jahr.
(Ruhendes Mitglied heißt, dass sich das Mitglied auf Grund von beruflicher oder
schulischer (Studium) Abwesenheit nicht am Trainingsbetrieb beteiligen kann.
Versicherungsschutz besteht weiter für Wettkämpfe.)
Eltern, welche Mitglied im Verein sind, erhalten die Möglichkeit zu schwimmen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge
pünktlich zu zahlen.
- Mitglieder denen (z.B. wegen Krankheit oder sozialer Notlage) es nicht
möglich ist, den vollen Beitrag zu zahlen, können auf schriftlichen formlosen
Antrag an den Vorstand (betrifft Grundbeiträge) von der Beitragszahlung ganz,
teilweise oder zeitweise befreit werden. Dies gilt auch für Mitglieder die
ihren Wehr- oder Wehrersatzdienst leisten.
Die Entscheidung bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes, dessen
Inhalt dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird.
Bei Eintritt in den Verein, ist sofort die Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Beitragszahlung beginnt bei Eintritt bis 15. des Monats im gleichen Monat
und bei Eintritt ab 16. des Monats im Folgemonat.
Das neue Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer mit entsprechender zu zahlender
Beitragssumme in schriftlicher Form.
Der Beitrag ist auf folgendes Konto zu überweisen und zwar im ersten Monat der
Mitgliedschaft jährlich wiederkehrend:
SSV Leutzsch e.V.
Dresdner Bank AG
Konto-Nr.: 07 46 60 18 00
BLZ: 860 800 00
Auf der Überweisung müssen im Feld Verwendungszweck der Zeitraum sowie die
Mitgliedsnummer (ohne voranführende Nullen) oder der Vor- und Zuname des
Mitgliedes, angegeben sein.
Es werden Beitragslisten an die Übungsleiter ausgegeben.
Mitglieder, welche ihren Beitrag nicht entrichten, sind weder beim Training,
noch beim Wettkampf versichert bzw. können nicht am Übungs- und
Wettkampfbetrieb teilnehmen.
Vorstand des
SSV Leutzsch e.V.
Satzung (vom 07.03.2003) |
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§ 1 Name und
Sitz Der am 05. September 1992 gegründete Verein führt den Namen "Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V." (Kurzform SSV Leutzsch e.V.) Der Sitz des Vereins ist in Leipzig, eingetragen im Vereinsregistergericht des Amtsgerichtes Leipzig Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Zweck (1) Ziel und Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung, Entwicklung und Verbreitung des Sports. (2)
Der
Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch: (3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Der Verein organisiert sich nach demokratischen Grundsätzen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vermögen des Vereins. § 4 Mitgliedschaft (1)
Der Verein
kann folgende Mitglieder haben: (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht. (3) Jugendliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen unter 18 Jahren werden. Es ist die zustimmende Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wir bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. (4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. (5) Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Sie sind beitragsfrei und haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. (2) Mit der Unterschrift unter den Antrag auf Mitgliedschaft bekennt sich der Antragsteller gleichzeitig zur Anerkennung und Beachtung dieser Satzung. Mit seiner zustimmenden Erklärung zum Antrag eines Jugendlichen unter 18 Jahren bekennt sich der gesetzliche Vertreter dazu, für Anerkennung und Einhaltung des Statutes durch den jeweiligen Jugendlichen Sorge zu tragen. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes erworben. (3) Der Beschluß wird erst wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vierteljahr entrichtet hat, sofern keine Beitragsbefreiung (gemäß nachfolgenden Festlegungen) beantragt und gewährt wurde. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft erlischt: (2) Mit dem Tag des Ausscheidens enden alle Rechte des Mitgliedes. Bestehende oder noch nicht erfüllte Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt. (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur bei groben Verstößen gegen die Satzung erfolgen. § 7 Rechte und Pflichten (1)
Die Mitglieder sind
insbesondere berechtigt: (2)
Die Mitglieder
sind insbesondere verpflichtet: § 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: a) die Jahreshauptversammlung, bzw. die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung (1) Zum Ende eines Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. (2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen in schriftlicher Form. Anträge zur Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. (3) Jede andere Mitgliederversammlung ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlung. (4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen: (5) Die Einberufung erfolgt analog wie die einer Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung. (6)
Folgende
Punkte unterliegen der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung: (7) Die Delegierten werden anlässlich der Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Jedes Ordentliche Mitglied kann als Delegierter gewählt werden. Eine Vereinigung mehrerer dem Verein zustehender Stimmen auf eine Person ist nicht statthaft. § 10 Vorstand und Kassenprüfung (1)
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus: (2) Die weiblichen Mitglieder des Vorstandes führen die Amtsbezeichnung in weiblicher Form (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis gemäß § 5 eine Neuwahl oder Wiederwahl stattfindet. (5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sin der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. (6) Vorstand im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende allein oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. (7) Die Kassenführung ist durch zwei auf der Vorstandswahl zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung vorzutragen. § 11 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorgaben der Satzung und nach Maßgaben, der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. (2) Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. (3) Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den 1. Vorsitzenden gemeinsam. (4) Alle übrigen Vorstandsmitglieder verwirklichen im Rahmen ihres Arbeitsgebietes, die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse, soweit ein Handeln des Gesamtvorstandes nicht erforderlich ist. (5) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen. Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Rechte und Aufgaben der Geschäftsführung werden durch Beschluß des Vorstandes geregelt. § 12 Verfahren der Beschlußfassung der Organe (1) Die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. (3) Die Einberufung dieser Sitzungen ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Sitzungszeitpunkt den Mitgliedern des Vorstandes bekannt gemacht worden sind. (4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit Stimmberechtigung gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es werden nur Ja- und Neinstimmen gezählt. Dies trifft nicht auf Änderungen zu § 9 zu. (5) Sofern nicht geheime oder namentliche Abstimmung oder Wahl beantragt wird, geschehen die Abstimmungen durch Handzeichen. (6) Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (7) Das Protokoll muß Angaben über die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 13 Änderungen der Satzung Zur Beschlußfassung über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, über die Auflösung des Vereines eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 14 Auflösung des Vereines (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Ist die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss binnen 30 Tagen ein neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Landessportbund Sachsen e.V. (LSBS) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, z.B. Förderung des Sports, zu verwenden hat. § 15 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Satzungsteile ungültig sein, so berührt das nicht die anderen Satzungsinhalte und führt nicht automatisch zur Auflösung des Vereines. (2) Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 07.03.2003 mit den entsprechenden Änderungen neu festgeschrieben und von allen Anwesenden für gültig erklärt. |
Jugendordnung |
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(März 1998) |
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§ 1 Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung. § 2 Die Jugend des Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der Ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jungen Leutzscher sind insbesondere:
§ 3 Organe der Jugend des Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V. sind:
§ 4 a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und
außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Schwimm- und
Sportverein Leutzsch e.V.. § 5 a) Die Jugendtage der Fachabteilungen sind
ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder
Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der
Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachabteilung gewählten Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen. § 6 a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus: § 7 a) Der Fachjugendausschuß besteht aus: § 8 Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfbestimmungen, die Rechtsordnung und die Anti-Doping-Bestimmungen des Deutschen Schwimm-Verbandes e.V. § 9 Änderungen dieser Jugendordnung des Schwimm- und Sportverein Leutzsch e.V. können nur von einem ordentlichen Vereinsjugentag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Jugendordnung wird mit dem heutigen Datum und den entsprechenden Änderungen neu festgeschrieben. Sie wird von allen Anwesenden für gültig erklärt. Leipzig, den 18. März 1998 |